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AGB & 

Datenschutz

Alles rundum unseren AGB`s und Datenschutz

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich 


Diese Bedingungen gelten für alle Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen von Gabelstapler Büsch. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers, Änderungen oder Abweichungen von diesen Lieferbedingungen oder Nebenabreden sind für Gabelstapler Büsch nur insoweit verbindlich, als Gabelstapler Büsch sie schriftlich bestätigt hat.

II. Vertragsabschluss


Für die Verpflichtung beider Parteien und für den Auftragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ist dem Besteller für die Annahme eines Angebotes eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht übereinstimmenden Annahme durch den Besteller, kommt der Vertrag erst nach der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung zustande. An Bestellungen ist der Besteller vier Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Bestellschreibens oder der Auftragsbestätigung bei Gabelstapler Büsch.

III. Lieferungen und Leistungen


Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, wie Geschwindigkeiten, Brennstoffverbrauch und Bedienungskosten sind Circa-Werte mit Tolerenzspannen und stellen keine Beschaffenheit dar. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus dem Vertrag. Sie wird nicht garantiert. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z.B. besondere Umwelt- und Standortforderungen), die von den Normbedingungen von Gabelstapler Büsch maßgeblich Kostenangaben, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von Gabelstapler Büsch genutzt werden, außer für Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefergegenstandes oder kopiert/reproduziert an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. An sämtlichen Unterlagen behält sich Gabelstapler Büsch die Eigentums- und Urheberrechte vor. Gabelstapler Büsch ist zu konstruktiven Abänderungen im Rahmen der laufenden Fortentwicklung der Liefergegenstände und im Zuge einkaufspolitischer Entscheidungen berechtigt.

IV. Preise und Zahlungen 


1) Preise
Die Preise für den Liefergegenstand verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Firmensitz Kerken (Nieukerk) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung wird nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zurückgenommen. Gabelstapler Büsch ist berechtigt, den Preis bis zur Höhe des neuen Verkaufspreises anzuheben, wenn sich die für den Besteller maßgebenden Verkaufspreise bis zur Lieferung ändern.


2) Fälligkeit
Falls keine besondere Vereinbarungen getroffen sind, ist der Preis bar ohne jeden Abzug bei Lieferung zu leisten. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung, insbesondere von Wechseln, sind vom Besteller zu tragen. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Fälligkeitszinsen bis zum Verzugseintritt und anschließend die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


3) Zahlungsverzug
Ein Zurückhaltungsrecht des Bestellers wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie die Aufrechnung ist damit ausgeschlossen. Gabelstapler Büsch ist berechtigt, wenn Gabelstapler Büsch befürchten muss den Kaufpreis vom Besteller nicht rechtzeitig oder unvollständig zu erhalten, die vertragliche Verpflichtung mit Erhebung der Unsicherheitseinrede zu verweigern, bis die fällige Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Hat der Besteller nicht innerhalb einer schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, kann Gabelstapler Büsch vom Vertrag zurücktreten. Gabelstapler Büsch ist auch berechtigt, nach einer schriftlich mitgeteilten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller die Abnahme der bestellten Ware ernsthaft und endgültig ablehnt. Im Falle des Rücktritts ist Gabelstapler Büsch auch berechtigt Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinn in Höhe von mindestens 20% des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Schaden ist nachweislich geringer.


4) Umsatzversteuerung
Die Umsatzversteuerung richtet sich nach dem jeweiligen anzuwendenen Umsatzsteuerrecht. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen wird Gabelstapler Büsch von bestehenden Steuerbefreiungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Der Besteller verpflichtet sich, bei grenzüberschreitender Lieferung innerhalb der EU, Gabelstapler Büsch unverzüglich die entsprechende Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen. Er wirkt bei den zur Erlangung einer Steuerbefreiung nach deutschem oder ausländischen Umsatzsteuerrecht geforderten weiteren Nachweisen im dazu erforderlichen Umfang mit. Von Gabelstapler Büsch abzuführende deutsche oder ausländische Umsatzsteuer wird neben dem Nettopreis in Rechnung gestellt und ist vom Besteller zu tragen. Entsteht Umsatzsteuer aufgrund von Zahlungen, die vor Bewirkung der Lieferung (Leistung) erbracht werden, wird die Umsatzsteuer hierauf gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer ist mit dem Nettopreis zusammen fällig und zu entrichten.

V. Lieferzeit


Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und Klarstellung aller technischer Details. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Übernahme ab Lieferort zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z. B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo, Requisition sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Gabelstapler Büsch zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Gabelstapler Büsch in wichtigen Fällen dem Besteller bald möglichst mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Besellers verzögert, so werden ihm, beginnend eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lieferwerk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt. Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Liefergegenstände nachzuweisen. Gabelstapler Büsch ist jedoch berechtigt, nach schriftlich angemessener Fristsetzung anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern. Ferner werden 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft 30% des Kaufpreises, weitere 14 Tage später nochmals 30% des Kaufpreises zur Zahlung fällig. Der Gesamtpreis muss spätestens 45 Tage nach Versandbereitschaft entrichtet sein.

VI. Gefahrübergang


Die Lieferung erfolgt ab Lieferort Kerken, und zwar entweder durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten des Bestellers die Übernahme, die Gabelstapler Büsch mindestens eine Woche vor diesem Termin erklärt haben muss, nicht erfolgt, so gilt Gabelstapler Büsch als ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu versenden. Im Falle der Übernahme sowie der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand von Gabelstapler Büsch dem Besteller oder dessen Beauftragten bzw. dem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben worden ist.\r\nVerögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, wenn Teillieferungen erfolgen oder Gabelstapler Büsch noch andere Leistungen (z. B. Versendung, Anfuhr, Einbringung, Aufstellung, Montage oder Einweisung) übernommen hat. Der Versand erfolgt grundsätzlich zur Rechnung des Bestellers. Der Besteller trägt auch die Gefahr, wenn er sich mit der Annahme der Liefergegenstände in Verzug befindet. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn die Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte gemäß § VIII dieser Lieferungsbedingungen anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind. Im Übrigen sind die vereinbarten Lieferklauseln nach den bei Vertragsabschluss geltenden Incoterms auszulegen. Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung, so gilt die Lieferklausel \"ab Werk\" (EXW)

VII. Eigentumsvorbehalt


1) Gabelstapler Büsch behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung im Scheck-Wechsel-Verfahren erstreckt sich der Vorbehalt auf die Einlösung des von Gabelstapler Büsch akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei Gabelstapler Büsch. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung gewandelt und der Saldo gezogen und anerkannt ist.


2) Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Reparatur-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen. Gabelstapler Büsch ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgschlossen hat.


3) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.


4) Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller Gabelstapler Büsch unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.


5) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchsüberlassung an Gabelstapler Büsch in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware zuzüglich 20% ab, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weitergegeben werden und ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Gabelstapler Büsch, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch wird Gabelstapler Büsch von der Befugnis Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gabelstapler Büsch nicht nachkommt oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Besteller gestellt wird. Ab dem Zahlungsverzug kann Gabelstapler Büsch verlangen, dass die Gabelstapler Büsch zustehenden Beträge auf ein von Gabelstapler Büsch benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. Gabelstapler Büsch kann auch verlangen, dass die Schuldner des Bestellers Zahlungen an Gabelstapler Büsch leisten und der Besteller zu diesem Zweck Gabelstapler Büsch die Schuldner der abgetretenen Forderung nahmhaft macht und diesen Schuldnern die Abtretung offen legt.


6) Kann die Forderung aus der Weiterveräußerung im vorgenannten Umfang nicht abgetreten werden, weil die Forderung unter einer Kontokorrentabrede zwischen Besteller und dessen Kunden fällt, so gilt der Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis nach der Saldierung insoweit als abgetreten, als die Forderung aus der Weiterveräußerung nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten werden soll. Diese Sicherheit bleibt bis zur Tilgung der gesamten Forderung des Bestellers gegen den Dritten bestehen.


7) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengen der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Gabelstapler Büsch gehörenden Waren durch den Besteller steht Gabelstapler Büsch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbereitsware im Sinne dieser Bedingungen.


8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Gabelstapler Büsch nach schriftlicher Abmahnung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass die Rücknahme automatisch den Rücktritt von dem Liefervertrag bedeutet. In diesem Fall ist die Lieferfrist gehemmt. Gabelstapler Büsch behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Besteller unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.


9) Gabelstapler Büsch verpflichtet sich, Gabelstapler Büsch zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


10) Lässt das Recht, in dessen Bereich sich die Liefergegenstände befinden, die vorstehende Sicherungsabrede nicht zu, gestattet es aber Gabelstapler Büsch, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann Gabelstapler Büsch alle Rechte dieser Art ausüben.


11) Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen von Gabelstapler Büsch mitzuwirken, die Gabelstapler Büsch zum Schutz des Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand treffen will.

VIII. Haftung für Sachmängel, Gewährleistungsverjährung


1) Gewährleistungspflicht
Für im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene Sachmängel der Liefergegenstände leistet Gabelstapler Büsch für die Dauer von 24 Monaten, längstens jedoch 2000 Betriebsstunden, Gewähr. Verzögert sich die Übernahme oder der Versand ohne Verschulden von Gabelstapler Büsch, erlischt die Gewährleistung spätestens 24 Monate nach Gefahrübergang. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist; es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ein Garantieanspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn Gabelstapler Büsch das vollständig ausgefüllte Kundenübergabeformular vorliegt und der Händler die Ausführung der Wartungsintervalle im Garantieantrag schriftlich bestätigt. Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewähr übernommen.


2) Untersuchungspflicht
Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Bestellers -mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen- setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Sachmängel sind Gabelstapler Büsch vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


3) Umfang und Gewährleistung
Entspricht der Liefergegenstand bei Gefahrübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers nach Wahl von Gabelstapler Büsch die unentgeltliche Ersatzlieferung oder die unentgeltliche Nachbesserung derjenigen Teile, die unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sind. Zur Vornahme aller Gabelstapler Büsch nach billigem Ermessen notwenig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Gabelstapler Büsch stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, sonst ist Gabelstapler Büsch von der Nacherfüllung befreit. Wenn durch Verschulden von Gabelstapler Büsch der gelieferten Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter vor oder nach Vertragsschluss liegender Beratung sowie infolge der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Ziffern VIII. und IX. dieser Lieferbedingungen. Bei Rechtsmängeln, insbesondere wenn durch die Lieferung Patentrechte Dritter verletzt werden, bemüht sich Gabelstapler Büsch um deren Beseitigung innerhalb angemessener Zeit. Geling dies nicht, so findet Ziffer IX. dieser Lieferbedingungen Anwendung. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind. Im übrigen gilt Ziffer IX. 5) dieser Lieferbedingungen. 


5) Haftungseinschränkungen

Es wird keine Gewähr übernommen für Sachmängel, die durch
o Gewälteinwirkung
o nicht bestimmungsmäßigem Gebrauch
o Reparaturen/Wartungen durch nicht von Gabelstapler Büsch autorisiertes bzw. geschultes Personal
o die Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneten Spezifikationen oder
o nicht von Gabelstapler Büsch gelieferte Teile
verursacht worden sind. Gabelstapler Büsch übernimmt weiterhin keine Gewähr für Verschleißteile und für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.

IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung und sonstige Haftung


1) Leistungshindernisse
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Gabelstapler Büsch vor Gefahrübergang die geamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist Gabelstapler Büsch erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, so ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn Gabelstapler Büsch nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.


2) Teillieferung
Der Besteller kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist § 441 Abs. 3 BGB zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist. Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.


3) Minderung
Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Liefergegenstände noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet sind, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für Ermittlung der Wertminderung findet § 441Abs. 3 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.


4) Haftungsausschluss
Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchen Rechtsgründen- sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (z. B. Nutzungs- und Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder andere Folgeschäden).

X. Anwendbares Recht


Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort


Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sind die Zivilgerichte in Wesel zuständig. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtstand gegen ist. Gabelstapler Büsch ist auch berechtigt, ein für den Besteller zuständiges Gericht zu wählen.
Der Erfüllungsort für die beiden Seiten zu erbringenden Leistungen ist Kerken."

 

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Datenschutz

1. Datenschutz auf einen Blick

Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.

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Wofür nutzen wir Ihre Daten?
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2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen

Datenschutz
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Hinweis zur verantwortlichen Stelle
Die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:


Jonas Büsch
Büsch Hebe- & Ladetechnik
Kölner Straße 54
47647 Kerken
Telefon: +49 (0) 2833 57 59 7 0
info@buesch-hebe-ladetechnik.de

Verantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.

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Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.

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3. Datenerfassung auf unserer Website

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